Allgemein:
Das Honorar des Maklers wird Provision
oder auch Courtage genannt. Die Höhe der Provision wird frei vereinbart
und kann bei Immobilienverkäufen bis zu 6 % des Kaufpreises
zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Bei Vermietung ist sie gesetzlich
auf 2 Monatskaltmieten begrenzt.
Schuldner des Provisionsanspruches
sind, falls nicht eine Parteivereinbarung oder ein bestimmter Handelsbrauch
etwas
anderes bestimmt, nach § 99 HGB beide Parteien des vermittelten
Vertrages je zur Häfte der Maklerprovision.
Die Maklercourtage wird bei Abschluss
eines Verkaufs- oder Mietvertrages fällig (Erfolgshonorar), so dass
jede Vorleistung eines Maklers auf eigenes Risiko erfolgt. Je nachdem
ob ein Exklusivvertrag oder ein offener Vertrag vereinbart wird,
bei dem der Interessent bzw. Anbieter auch ohne den Makler tätig
werden darf, steigt und fällt das Interesse des Maklers, sich
zu engagieren.
Die Kosten für ein Immobilienangebot kann
ein Interessent oder Eigentümer auch direkt vom Partner verlangen,
wenn er gar keinen Makler einsetzt und seine Inserations- und Zeitkosten
dem Käufer bzw. dem Mieter indirekt über den Preis oder
die Miete berechnet. Interessenten, die ihre Kosten geltend machen
wollen, setzen hier z. B. mietfreie Monate oder kostenlose Nebenleistungen
für sich durch.
Die Höhe der Maklerprovision richtet sich
nach der Marktlage. Der Verkäufer ist an einem möglichst
hohen Verkaufspreis interessiert, der Käufer an einem möglichst
niedrigen Kaufpreis. Die Differenz sind die Kosten für die Vermittlung.
Ist der Aufwand für die Vermittlung
wegen eines hohen Angebotes und einer hohen Nachfrage gering, wird
kein
Makler in Anspruch genommen.
Ist der Aufwand für den Verkäufer
wegen einer geringen Nachfrage hoch, wird der Verkäufer einen
Makler in Anspruch nehmen. Ist der Aufwand für den Käufer
wegen eines geringen Angebotes hoch, wird der Käufer einen Makler
in Anspruch nehmen.
Nicht nach der Marktlage richtet sich
die Aufteilung der Provision zwischen Käufer und Verkäufer, denn diese
Aufteilung ist rein willkürlich.
Bietet z. B. ein Verkäufer eine Immobilie über
einen Makler an, so verlangt dieser häufig eine sog. Kundenprovision
- mit der er die anfallenden Maklerkosten auf den Kunden vertraglich
abwälzt, was teilweise von einigen Kunden (Kaufinterssenten)
als ungerecht empfunden wird. Diese scheinbare Paradoxie, dass ein
Verkäufer eine "Käuferprovision" verlangt, geht
wohl von der Fehlvorstellung aus, dass der Kunde die Maklerprovision
sparen könnte, wenn kein Makler am Geschäft beteiligt wäre.
Diese Sichtweise
ist jedoch unzutreffend. Müsste der Verkäufer die Vermittlungskosten
tragen (ganz gleich ob er selbständig Käufer sucht oder
mit Hilfe eines Maklers) würde er den Kaufpreis entsprechend
höher ansetzen. Des Weiteren handelt es sich um eine vertragliche
Vereinbarung zwischen Anbieter und Kunde, wobei der Kunde frei
entscheiden kann, ob er sich auf ein Geschäft unter solchen
Konditionen einläßt, oder lieber mit einem anderen Anbieter
verhandelt, der möglicher Weise andere, für den Kunden
günstigere, Bedingungen verwendet.
Tatsächlich ist
für den Käufer eine Käuferprovision sogar von geringfügigem
Vorteil, denn damit bleiben die Vermittlungskosten aus dem Kaufpreis
heraus und werden nicht bei weiteren Kosten berücksichtigt,
die sich auf den Kaufpreis beziehen, etwa die Notarkosten oder
die Grunderwerbssteuer.
Auch bei der
Vermietung kann einem Mieter eine Mieterprovision durchaus Vorteile
bringen,
denn nur diese Provision fällt unter die gesetzliche Beschränkung
von 2 Monatsmieten. Entrichtet der Mieter die Provision nicht direkt,
muss der Vermieter die Vermittlungskosten auf die Miete schlagen.